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(1. Etage mit Fahrstuhl)
Aufgrund der hohen Nachfrage suchen wir für unsere Kunden weitere
Einfamilienhäuser und Baugrundstücke in Glienicke und Umgebung.
Über 75.000 Angebote ohne lästige Werbung und das meistens schon 7 Tage früher als auf anderen Immobilienportalen. Sie finden hier nur seriöse Immobilienangebote ohne Lock- oder Scheinobjekte. Die Plattform ist vollkommen werbefrei, die übersichtliche Darstellung der Immobilien steht im Vordergrund.
Das Immobilienportal ivd24 wird vom IVD Immobilienverband organisiert. Hier veröffentlichen nur verbandsgeprüfte und qualifizierte Mitglieder ihre Angebote. Durch diese Eingrenzung wird eine hohe Anbieterqualität gewährleistet.
Weiterlesen ...Familien und Alleinerziehende mit Kindern haben es damit leichter ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung zu erwerben. Das Baukindergeld beträgt pro Kind 12.000 Euro. und wird in 10 jährlichen Raten zu je 1.200 Euro ausgezahlt. Die Förderung läuft vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2020 und ist selbstverständlich an Bedingungen gebunden und muss beantragt werden. Antragsteller die bereits über eine selbstgenutzte Wohnung verfügen sind von der Förderung ausgeschlossen.
Kinder müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung unter 18 Jahre alt sein und im Haushalt des Antragstellers leben. Weiterhin muss eine entsprechende Kindergeldberechtigung vorliegen. Kinder, die nach Antragstellung geboren oder in den Haushalt aufgenommen werden sind von der Förderung ausgeschlossen.
Weiterlesen ...Der Gesetzgeber will Sie schützen, egal wie umständlich und mißverständlich die Handhabung dafür ausfällt. Hintergrund ist die neuste Version des Verbraucherrechts.
Sie kennen doch bestimmt das Widerrufsrecht schon aus anderen Bereichen, z. B. aus dem Online-Handel. Nach dem Willen der EU gilt dies nun auch für Maklerverträge, die mit Verbrauchern im Fernabsatz (E-Mail, Fax, Telefon, Internet etc.) oder außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen werden (Verbraucher-rechterichtlinie 2011/83/EU).
Darum ist seit dem 13. Juni 2014 jeder Makler vom Gesetzgeber (BGBl. Teil I 2013 Nr. 58, S. 3642) verpflichtet, jeden Immobilieninteressenten über sein Widerrufsrecht zu belehren. Auch wenn der Interessent sich erst einmal unverbindlich informieren will, schließt er bereits einen Maklervertrag, wenn er die Leistung des Maklers (Informationen, Exposé, Besichtigung etc.) in Anspruch nehmen will und die Provisionspflicht bei Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages informiert wurde.
Richtig, Sie wollen sich nur informieren und nicht gleich kaufen. Diesen wesentlichen Unterschied übersieht der Gesetzgeber und die aktuelle Rechtsprechung für Sie großzügig.
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