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Das Verkehrswertgutachten

Baugesetzbuch: 3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232) 1. Teil - Wertermittlung (§§ 192 - 199)

§ 194
Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

Wann benötigt man ein Verkehrswertgutachten?

  • Preisverhandlungen für den Kauf oder Verkauf
  • Ermittlung der Wertsteigerung durch Um-/Ausbau und Modernisierung
  • Überprüfung der Wohngebäudeversicherung
  • Vermögensaufstellungen
  • Erbschaftsregelungen
  • Besteuerung einer Erbschaft

Unsere durchgeführten Wertermittlungen erfolgen nach Sprengnetter. Die Bezeichnung „Sachverständige/-r" bzw. „Gutachter/-in" ist in Deutschland nicht geschützt.