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Verkehrssicherungspflicht – Darauf sollten Eigentümer achten

Foto: Hausblock mit Spielplatz
Foto: © kamrad71/Depositphotos.com

Auf dem Spielplatz ist die Hängebrücke gerissen, beim Sturm ist ein Ast abgeknickt oder eine Ziegel hat sich vom Dach gelöst. Mieter oder Passanten können dann gegebenenfalls zu Schaden kommen. Eigentümer, Vermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) haften. Wer seiner Verkehrssicherungspflicht nachkommt, kann solche Situationen vermeiden.

Immobilieneigentümer, Vermieter und WEGs sind rechtlich dazu verpflichtet, Gefahren, die von einem Grundstück ausgehen können, von Dritten abzuwenden. Das heißt, sie sind dafür verantwortlich, dass niemand zu Schaden kommt, der an der Immobilie vorbeiläuft, das Grundstück betritt oder als Mieter oder als Besucher die Immobilie nutzt. Kommt ein Bewohner, Besucher oder Passant zu Schaden, muss der Eigentümer nachweisen, dass er seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist. Ist das der Fall, so haftet er für den entstanden Schaden nicht.

Vielen Eigentümern und WEGs ist es nicht bewusst, wie viele Gefahrenquellen sich auf ihrem Grundstück befinden können. Es geht nicht nur um Schnee oder Glatteis. Zu sichern sind unter anderem Gehwege, Dachkonstruktionen, Fassaden, Balkone, Bäume, Beleuchtung, Gas- und Feuerungsanlagen, Wasserstellen, Spiel- und Müllplätze. Viele Gefahrenquellen können durch regelmäßige Wartung vermieden werden.

Weiterhin müssen bei der Sicherung der Immobilie die gesetzlichen Vorgaben beachten werden. Beispielsweise die örtliche Straßenreinigungssatzung, die Richtlinie zu Feuerstätten, die Aufzugsverordnung oder die Trinkwasserverordnung sind wichtige Rechtsgrundlagen. Darüber hinaus finden Eigentümer weitere Informationen beim Deutschen Institut für Normung, worauf sie bei ihrer Sicherungspflicht achten müssen.

Eigentümer und WEGs können die Verkehrssicherungspflicht auch zu einem gewissen Teil an Dritte wie Hausmeister, Wartungsunternehmen oder Streudienste delegieren. Eine komplette Freistellung wird aus rechtlicher Sicht jedoch nicht erreicht. Das betrifft auch die Schadensregulierungen durch Versicherungen. Denn werden die Verkehrssicherungspflichten grob vernachlässigt, treten Versicherungen nicht oder nur teilweise für den entstandenen Schaden ein. Das Aufstellen von Schilden mit der Aufschrift „Auf eigene Gefahr“ entlässt Eigentümer grundsätzlich nicht aus der Verantwortung.

Wer bei der Verkehrssicherungspflicht auf der sicheren Seite sein möchte, sollte sich deshalb professionell beraten lassen.

Sind Sie unsicher, ob Sie Ihrer Verkehrssicherungs- und Betreiberpflicht vollständig nachgekommen? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

Undine Staritz, Inh. von Staritz Immobilien, ist seit 2001 in Glienicke /Nb. tätig und kooperiert hier mit regional ansässigen Architekten /Planungsbüros, Hausbau- und Handwerksfirmen.

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